BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R
BSG 16. Dezember 2008
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LSG Bayern 28. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewohnt ein 19 qm großes Zimmer in einer Übergangswohnanlage und zahlt zusätzlich Miete für einen Lagerraum zur Unterbringung persönlicher Gegenstände. Die Beklagte übernimmt nur die Kosten für das Zimmer, nicht jedoch die Lagerraummiete. Streitgegenstand ist die Übernahme der Lagerraumkosten als Unterkunftskosten nach § 22 SGB II.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft auch für angemessene, notwendige Lagerraumkosten umfasst, wenn der Wohnraum zu klein ist, um persönliche Gegenstände unterzubringen. Die Angemessenheit der Gesamtkosten und die Zuordnung der Gegenstände zum persönlichen Lebensbereich sind zu prüfen.

Praxishinweis
Leistungen für Unterkunft können auch Kosten für extern angemietete Lagerflächen umfassen, sofern diese zur angemessenen Unterbringung persönlicher Gegenstände erforderlich sind. Die Produkttheorie und Angemessenheitsprüfung bleiben maßgeblich, ebenso die Prüfung der tatsächlichen Nutzung und des Umfangs der eingelagerten Gegenstände.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 1/08 R
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2008
    Amtliche Quelle :

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