BAG, Beschluss vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12
BAG 4. Dezember 2013

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Sachverhalt
Der Betriebsrat und sein Vorsitzender streiten mit der Arbeitgeberin über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung gegen den Vorsitzenden wegen eines Gesprächs mit einer Arbeitnehmerin. Der Betriebsrat begehrt Feststellung der Unwirksamkeit, Unterlassung und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Zulässigkeit der Feststellungsanträge (§ 256 ZPO) und die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 ZPO). Ein Anspruch des Betriebsrats auf Abmahnungsentfernung aus § 78 BetrVG besteht nicht. Der Vorsitzende hat jedoch als Arbeitnehmer einen individualrechtlichen Anspruch auf Entfernung der inhaltlich unbestimmten Abmahnung aus der Personalakte gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB.

Praxishinweis
Abmahnungen gegen Betriebsratsmitglieder sind im Beschlussverfahren zu prüfen. Kollektivrechtliche Ansprüche auf Abmahnungsentfernung bestehen nicht, individualrechtliche Ansprüche des Betroffenen sind jedoch durchsetzbar, wenn die Abmahnung unbestimmt oder rechtswidrig ist. Unterlassungsanträge müssen hinreichend bestimmt sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 7/12
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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