BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11
BAG 19. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte, die ihr wegen des Abhandenkommens eines Originalkassenbuchs erteilt wurde. Streit besteht über die Verantwortlichkeit und die Rechtmäßigkeit der Abmahnung sowie deren Verbleib in der Personalakte.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück, da das LAG den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB zu Unrecht bejaht hat. Eine zu Recht erteilte Abmahnung darf nur entfernt werden, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden ist. Das LAG hat eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Warn- und Dokumentationsfunktion der Abmahnung unterlassen.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung nur in Ausnahmefällen verlangen, wenn kein berechtigtes Arbeitgeberinteresse mehr besteht. Arbeitgeber sollten Abmahnungen sorgfältig dokumentieren, da deren Bedeutung für Beurteilungen, Versetzungen oder Kündigungen langfristig relevant sein kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 782/11
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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