BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 87/14
LG Köln 31. Mai 2013
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OLG Köln 23. Januar 2014
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BGH 27. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer für unfallbedingte Krankenversicherungsleistungen. Die Beklagte leistete Zahlungen bis 2010 und verzichtete befristet bis 31.12.2010 auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte erhob später Verjährungseinrede gegen eine Abrechnung von 2011.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneinte verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse gemäß §§ 208 BGB a.F., 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. wegen des befristeten Einredeverzichts. Der BGH hebt auf, da das Berufungsgericht wesentliche Umstände und den gesamten Schriftverkehr nicht ausreichend würdigte. Die Frage, ob Zahlungen als Anerkenntnisse die Verjährung unterbrechen, ist offen und bedarf neuer Feststellungen.

Praxishinweis
Für die Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis sind alle Umstände und Erklärungen des Schuldners umfassend zu prüfen. Ein befristeter Einredeverzicht schließt verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse nicht zwingend aus. Die genaue zeitliche Einordnung der Zahlungen ist entscheidend für die Verjährungsfrage.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 87/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 87/14
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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