BFH, Urteil vom 19.10.2017 - III R 25/15
FG Hessen 10. November 2014
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BFH 19. Oktober 2017

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Kindergeld für vier in seinem Haushalt aufgenommene Kinder (L, A, M, D) auf Grundlage von Erziehungsstellenverträgen. Die Familienkasse lehnte die Anträge ab, da kein Pflegekindschaftsverhältnis bestehe. Streitzeitraum umfasst Juni 2007 bis Mai 2013.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG sowie §§ 40, 46, 96, 126 FGO. Die Klage ist teilweise unzulässig mangels Klagebefugnis für Zeiträume ohne abschließende Verwaltungsentscheidung. Die Annahme der Pflegekindschaft scheitert an unzureichenden Feststellungen zur sozialrechtlichen Einordnung und zum familienähnlichen Band. Erwerbszwecke sind bei Entgeltvereinbarungen i.S. von § 34 SGB VIII regelmäßig zu bejahen.

Praxishinweis
Kindergeldansprüche sind nur bis zum Ende des Monats der letzten Verwaltungsentscheidung klagegegenständlich (§ 46 FGO). Für Pflegekinder ist die sozialrechtliche Einordnung der Unterbringung maßgeblich; bei Entgeltvereinbarungen nach § 34 SGB VIII liegen regelmäßig Erwerbszwecke vor, die den Kindergeldanspruch ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 19.10.2017 - III R 25/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : III R 25/15
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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