BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 196/16
BGH 2. Juni 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt vom Beklagten die Duldung von Putz- und Anstricharbeiten an einer 7 cm über die Grundstücksgrenze ragenden Wärmedämmung an der Grenzwand eines Mehrfamilienhauses, das 2004/2005 errichtet wurde. Ein Nachbarschaftsvertrag wurde geschlossen, der Überbau ist strittig.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Duldungsanspruch aus § 16a Abs. 1, Abs. 3 NachbG Bln besteht nicht, da die Wärmedämmung erstmals die bei Errichtung des Gebäudes (EnEV 2001) geltenden Anforderungen erfüllt und somit keine Sanierungsmaßnahme darstellt. Die Vorschrift gilt nur für Bestandsbauten. Zudem fehlt eine Gestattung des Überbaus durch den Nachbarschaftsvertrag. Verfassungsrechtliche Zweifel an § 16a NachbG Bln bleiben offen.

Praxishinweis
§ 16a NachbG Bln begründet keine Duldungspflicht für Überbau durch Wärmedämmung bei Neubauten, die bereits den EnEV-Anforderungen entsprechen. Nachbarliche Gestattungen müssen ausdrücklich erfolgen; Nachbarzustimmungen im Baugenehmigungsverfahren begründen keine privatrechtliche Duldungspflicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 196/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 196/16
    Entscheidungsdatum : 2. Juni 2017
    Amtliche Quelle :

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