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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.10.2019 - 20 W (pat) 9/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 9/17 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 9/17 Verkündet am 2. Oktober 2019 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 220 958.1
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer
ECLI:DE:BPatG:2019:021019B20Wpat9.17.0 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18.01.2017 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
Anmeldetag:
16.11.2012
Bezeichnung:
Verfahren und Anordnung zur Unterdrückung von Meldungen einer medizintechnischen Anlage
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 7, 9 und 10 vom Anmeldetag (16.11.2012) Patentanspruch 8, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 7 vom Anmeldetag (16.11.2012) Beschreibungsseiten 2 und 2a vom 23.08.2013, beim DPMA eingegangen am 27.08.2013
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (16.11.2012).
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für die IPC-Klasse G 07 C - hat die am 16.11.2012 eingereichte Patentanmeldung 10 2012 220 958.1 mit der Bezeichnung "Verfahren und Anordnung zur Unterdrückung von Meldungen einer medizintechnischen Anlage" mit am Ende der Anhörung vom 18.01.2017 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus der Druckschrift US 2007/0297557 A1 (D1) ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 08.02.2017 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18.01.2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 7, 9 und 10 vom Anmeldetag (16.11.2012) Patentanspruch 8, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 7 vom Anmeldetag (16.11.2012) Beschreibungsseiten 2 und 2a vom 23.08.2013, beim DPMA eingegangen am 27.08.2013
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (16.11.2012).
Der Patentanspruch 1 lautet: Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die Druckschriften US 2007/0297557 A1 (D1) und DE 10 2008 017 843 A1 (D2) zum Stand der Technik genannt. Von der Anmelderin wurde in der Beschreibungseinleitung noch die Druckschrift DE 10 2004 045 743 A1 (D3) genannt.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7, 9 und 10 wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. 1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zur Unterdrückung von Meldungen einer medizintechnischen Anlage in einer Fernwartungszentrale, während Wartungsarbeiten durchgeführt werden (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 8 - 11).
Gemäß der Beschreibung würden medizintechnische Anlagen durch eine Softwarekomponente in die Lage versetzt, Anlagefehler oder Abweichungen von einem Regelbetrieb selbstständig an eine Fernwartungszentrale bzw. Service-Zentrale zu melden.
Aus der Offenlegungsschrift DE 10 2004 045 743 A1 sei beispielhaft eine Fernwartung bildgebender Geräte bekannt, wobei mittels Sensoren Daten der Geräte an die Fernwartungszentrale gesendet werden. Systemabweichungen von einem Regelbetrieb würden an die Fernwartungszentrale gemeldet (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 21, bis S. 2, Z. 16).
Bei Wartungsarbeiten durch Servicetechniker vor Ort komme es an der medizintechnischen Anlage zu wartungsbedingten Systemabweichungen von einem Regelbetrieb und dadurch zu Meldungen in der Fernwartungszentrale. Diese Meldungen verursachten Maßnahmen in der Fernwartungszentrale, wie zum Beispiel ein Kontaktieren des betroffenen Kunden, Planung von weiteren Service-Techniker-Einsätzen etc.. Da an eine Fernwartungszentrale mehrere tausend medizintechnische Anlagen angeschlossen sein könnten, seien diese Anlagenmeldungen störend (vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 18 - 27).
Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt die Anmeldung daher, ein Verfahren und eine dazugehörige Anordnung anzugeben, die den Ablauf von Wartungsarbeiten an einer medizintechnischen Anlage verbesserten (vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 31 - 33).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in Patentanspruch 1 ein Verfahren vorgeschlagen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: M1 Verfahren zur Unterdrückung von Meldungen (M) einer medizintechnischen Anlage (1) in einer Fernwartungszentrale (2) während Wartungsarbeiten, durch: M2 - ein Erzeugen (100) einer Startinformation (Z1), die den Beginn der Wartungsarbeiten an der medizintechnischen Anlage (1) angibt, M3 - ein Übertragen der Startinformation (Z1) an die Fernwartungszentrale (2), M4 - ein Erzeugen (104) einer Endeinformation (Z2), die das Ende der Wartungsarbeiten an der medizintechnischen Anlage (1) angibt, M5 - ein Übertragen der Endeinformation (Z2) an die Fernwartungszentrale (2), und M6 - in der Fernwartungszentrale (2) ein Unterdrücken (102) der Meldungen (M), die in der Zeit zwischen der Startinformation (Z1) und der Endeinformation (Z2) von der medizintechnischen Anlage (1) an die Fernwartungszentrale (2) geschickt werden.
Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 8 lässt sich wie folgt gliedern (Abweichungen zum Anspruch 8 gemäß Ursprungsunterlagen unterstrichen hervorgehoben):
A1 Anordnung zur Unterdrückung von Meldungen (M) mit: A2 - einer medizintechnischen Anlage (1), durch die die Meldungen (M) abgebbar sind und A3 - einer Fernwartungszentrale (2), durch die die Meldungen (M) der medizintechnischen Anlage (1) aufnehmbar sind, gekennzeichnet durch: A4 - eine Eingabeeinheit (5), in der eine Startinformation (Z1) und eine Endeinformation (Z2) erzeugbar sind, wobei die Startinformation (Z1) den Beginn einer Wartungsarbeit an der medizintechnischen Anlage (1) und die Endeinformation (Z2) das Ende der Wartungsarbeit angeben, und A5 - ein Unterdrückungsmodul (4) in der Fernwartungszentrale (2), an das die Startinformation (Z1) und die Endeinformation (Z2) übertragen werden, wobei ankommende Meldungen (M) der medizintechnischen Anlage (1) in der Zeit zwischen der Startinformation (Z1) und der Endeinformation (Z2) von dem Unterdrückungsmodul (4) unterdrückbar sind.
3. Als für die Befassung mit der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Fernwartungssystemen.
4. Dieser Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 folgende Lehre:
Das beanspruchte Verfahren betrifft das Unterdrücken von Meldungen in einer Fernwartungszentrale, an der eine medizintechnische Anlage angeschlossen ist (Merkmal M1). Gemäß Merkmal M2 wird eine Information (Startinformation) erzeugt, die den Beginn der Wartungsarbeiten an dem Gerät angibt. Laut Ausführungsbeispiel der Anmeldung kann das eine Information sein, die der Servicetechniker vor Ort in seine Eingabeeinheit, beispielsweise einen PDA (Personal Digital Assistant) eingibt (vgl. Beschreibung, S. 5, Z. 17 ff.). Gemäß Merkmal M3 wird diese Information an die Fernwartungszentrale übertragen. Entsprechendes erfolgt am Ende der Wartungsarbeiten mit den Schritten gemäß den Merkmalen M4 und M5, wobei die eingegebene Information eine Endeinformation ist, die das Ende der Wartungsarbeiten anzeigt. Es erfolgen somit zwei separate Übertragungen an die Fernwartungszentrale. Gemäß Merkmal M6 werden Meldungen von der medizintechnischen Anlage an die Fernwartungszentrale zwischen der Startinformation und der Endeinformation unterdrückt. Der Fachmann versteht, dass letztlich sowohl die Startinformation als auch die Endeinformation der Fernwartungszentrale vorliegen müssen, wodurch festgelegt wird, ab wann bzw. bis wann die Meldungen unterdrückt werden, die von der medizinischen Anlage an die Fernwartungszentrale gesendet werden.
Der Auffassung der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluss, wonach Patentanspruch 1 offen lasse, ob bei einer Unterdrückung von Meldungen diese gar nicht angezeigt oder als nicht relevant bzw. unterdrückt gekennzeichnet angezeigt würden, vermag der Senat - wie auch die Beschwerdeführerin - nicht zu folgen. Denn aus fachmännischer Sicht ist unter Unterdrücken ein Nicht-Anzeigen bzw. Ignorieren zu verstehen, so dass die Meldung keine Wirkung hat, also damit keine Aktionen eingeleitet werden (vgl. auch Beschreibung (Ausführungsbeispiel), S. 5, Z. 23-29; Unteranspruch 6) und keine Maßnahme veranlasst wird (Unteranspruch 6; Beschreibung, S. 6, Z. 20).
Patentanspruch 8 betrifft eine Anordnung (Merkmal A1), die zur Unterdrückung von Meldungen geeignet ist. Sie weist eine medizintechnische Anlage (Merkmal A2) und eine Fernwartungszentrale (Merkmal A3) auf, wobei diese nach dem Verständnis des Fachmanns so in Wirkverbindung stehen, dass Meldungen von der medizintechnischen Anlage in der Fernwartungszentrale aufgenommen werden. Die beanspruchte Anordnung weist weiter eine Eingabeeinheit (Merkmal A4) und ein Unterdrückungsmodul (Merkmal A5) auf, wobei das Unterdrückungsmodul Teil der Fernwartungszentrale ist und ankommende Meldungen von der medizintechnischen Anlage in der Zeit zwischen Start- und Endeinformation unterdrücken kann. Die Eingabeeinheit ist geeignet, die Start- und Endeinformation zu erzeugen und an das Unterdrückungsmodul zu übertragen. Gemäß Beschreibung kann die Eingabeeinheit in einer Ausführungsform ein PDA sein, den ein Servicetechniker vor Ort mit sich führt. Aus der Gesamtschau der Anmeldeunterlagen versteht der Fachmann,
dass die Wartungsarbeiten die Wartung der medizintechnischen Anlage vor Ort betreffen und sowohl die Start- als auch die Endeinformation von der Eingabeeinheit am Ort der medizintechnischen Anlage erzeugt werden. Die Eingabeeinheit ist daher kein Bestandteil der Fernwartungszentrale. Die Eingabeeinheit und das Unterdrückungsmodul stehen miteinander so in Wirkverbindung, dass die in der Eingabeeinheit erzeugten Start- bzw. Endeinformationen, die den Beginn bzw. das Ende der Wartungsarbeiten angeben, an das Unterdrückungsmodul übertragen werden.
5. Der Inhalt des geltenden Anspruchssatzes geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich beim DPMA eingereichten Anmeldeunterlagen zurück.
Die Patentansprüche 1 bis 7 und 9 bis 10 entsprechen unverändert den ursprünglich eingereichten entsprechenden Patentansprüchen Der geltende Patentanspruch 8 wurde gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 8 in Merkmal A5 dahingehend geändert, dass nunmehr beansprucht wird, dass die Startinformation (Z1) und die Endeinformation (Z2) an das Unterdrückungsmodul in der Fernwartungszentrale übertragen werden und dass das Unterdrückungsmodul zum Unterdrücken der Meldungen im Zeitraum zwischen der Startinformation und der Endeinformation geeignet ist.
Diese technische Lehre ist in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 6, Absätze 2 und 3, offenbart.
6. Der - zweifellos ausführbar offenbarte und gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 zeigt ein Verfahren, das alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.
a) Aus der Druckschrift US 2007/0297557 A1 (D1) entnimmt der Fachmann ein Verfahren zur Darstellung von Meldungen und Alarmen in einer Produktionsfabrik. Dabei sind Feldgeräte (1) über einen Feldgerätecontroller (2) mit einer Fernwartungszentrale (Terminal 7) verbunden und übertragen Statusinformationen an diese über eine Kommunikationsverbindung (4) (vgl. D1, Abs. [0085]). Der Hauptteil der Lehre gemäß der Druckschrift D1 betrifft zwar die Anzeige von Meldungen in Abhängigkeit der Rolle eines Operators (Zugriffsrechte), jedoch offenbart ein Ausführungsbeispiel (vgl. D1, Abs. [0083] ff., insb. Abs. [0086]) ein Terminalgerät (7), das eine Einheit zum Unterdrücken von Alarm-Meldungen aufweist (vgl. D1, Abs. [0086]: "The terminal device 7 includes an alarm suppressing logic storage section 71 for storing a logic for suppressing an alarm in accordance with a maintenance status of a facility,…"). Gemäß dieser Druckschrift wird ein spezifischer Wartungsstatus (vgl. D1, Abs. [0086], insb.: "a specific maintenance status is detected by the status detection section 72") eines Feldgerätes in der Fernwartungszentrale ("Terminal device 7", ebenda) detektiert. Die Figur 8 der Druckschrift D1 zeigt ein Blockdiagramm für den Informationsfluss an das Betriebspersonal (Operator), nachdem eine Alarmmeldung erzeugt wurde (vgl. D1, Abs. [0087]). Gemäß Schritt S13 wird der Wartungsstatus detektiert, indem der Status des Feldgerätes 1 beim Feldcontroller 2 abgefragt wird (vgl. D1, Abs. [0090]).
Somit werden bei dem Verfahren gemäß der Druckschrift D1 weder eine Start- noch eine Endeinformation erzeugt, die den Beginn bzw. das Ende der Wartungsarbeiten angeben (nicht Merkmale M2 und M4). Der Wartungsstatus gemäß dieser Druckschrift kann aus fachmännischer Sicht weder als anmeldungsgemäße Start- noch als Endeinformation angesehen werden, da dieser nur den momentanen Zustand (in Wartung oder nicht) zum Zeitpunkt der Abfrage angibt.
Das beanspruchte Verfahren unterscheidet sich von der Lehre der Druckschrift D1 auch durch die Übertragung der Start- und Endeinformationen (Verfahrensschritte M3 und M5), die jeweils einmalig erfolgt, während der Wartungsstatus nach der
Druckschrift D1 bei jeder Alarmmeldung übertragen werden muss (nicht Merkmale M3 und M5).
Somit entnimmt der Fachmann aus der Druckschrift D1 lediglich das Merkmal M1, und das auch nur teilweise, weil die Anlage der Druckschrift D1 nicht als medizintechnisch offenbart ist, sowie das Merkmal M6 teilweise, soweit es das Unterdrücken von Meldungen während der Wartung betrifft.
b) Die Lehre der Druckschrift D2 betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur Verwaltung von Prozessanlagenalarmen (vgl. D2, Titel; Abs. [0007]). Sie findet Anwendung für verteilte Prozesssteuersysteme (vgl. D2, Abs. [0002]). Gemäß der Druckschrift D2 werden Alarmverhaltensdatenstrukturen (beispielsweise Tabellen) implementiert, um auf der Grundlage von Betriebszuständen, Alarmfunktionen, Alarmprioritäten, Alarmzustände und/oder Alarmparameter zu definieren (vgl. D2, Abs. [0007]). Die Druckschrift D2 lehrt, dass Alarme von nominalen Betriebszuständen angezeigt werden sollen (oder auf andere Weise so dargestellt werden, dass jemand davon Notiz nehmen kann) und dass nicht notwendige Meldungen von alternativen Betriebszuständen - beispielsweise bei Reinigung, Abschaltung oder Wartung - störend seien (vgl. D2, Abs. [0024], [0025]).
Um Alarme zu verwalten, werden gemäß der Druckschrift D2 Steuerungsmodule verwendet, die einerseits mit Feldgeräten und andererseits über eine Busstrukur mit Bedienrechnern verbunden sind (vgl. D2, Abs. [0051] i.V.m. Fig. 1). Die Steuerungsmodule verfügen über einen Alarm-Manager 220, der auf Grundlage von Betriebszustandsmeldungen die Behandlung von Alarmen konfiguriert (vgl. D2, Abs. [0059]). Der Alarm-Manager gemäß dieser Druckschrift fragt für definierte Alarme einen Alarmstatus und eine zugeordnete Alarmfunktion auf der Grundlage eines empfangenen Betriebszustands ab und führt anschließend das (beispielsweise in Tabellen) definierte entsprechende Alarmbehandlungsverhalten (beispielsweise Protokollierung sperren, Alarm gesperrt, kein Signalton, kein Alarmzeichen, neuen
Alarm automatisch quittieren, automatische Quittierung inaktiv etc.) durch (vgl. D2, Abs. [0059]). Eine solche Tabelle zeigt die Figur 3 der Druckschrift D2:
Insbesondere kann ein Alarm unterdrückt werden ("sperren", vgl. D2, Abs. [0059], letzter Satz).
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D2 hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens, Meldungen für verteilte Prozesssteuersysteme auf Grundlage eines Betriebszustands und einer Alarmdefinition zu unterdrücken (Merkmal M1 teilweise, Merkmal M6 teilweise). Eine medizintechnische Anlage offenbart die Druckschrift D2 nicht. Zwar liest der Fachmann mit, dass der eine Wartung betreffende alternative Betriebszustand gemäß dieser Druckschrift in irgendeiner Form erzeugt und übertragen werden muss, jedoch ist nicht offenbart, dazu eine Startinformation bzw. Endeinformation gemäß den Schritten der Merkmale M2 bzw. M4 zu erzeugen und diese an die Fernwartungszentrale zu übertragen (nicht Merkmale M2 bis M5).
c) Die von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung als Stand der Technik genannte Druckschrift DE 10 2004 045 743 A1 (D3) betrifft die Fernwartung von technischen Geräten, explizit auch medizinische Anlagen, wobei eine erste Überprüfung eines Gerätes aus der Ferne ermöglicht werden soll (vgl. D3, Abs. [0003], [0007]). Die Lehre der Druckschrift D3 betrifft daher die Informationsübertragung des Zustands der zu wartenden Geräte an den Service-Techniker vor der Wartung,
damit er seine Wartungsarbeiten planen und ggf. notwendiges Material (Ersatzteile, Verbrauchsmaterial) für diese vor Ort mitnehmen kann (vgl. D3, Abs. [0030]). Diese Druckschrift verwendet für die Wartungsdokumentation einen Web-Pad 40, den der Servicetechniker bei sich trägt (vgl. D3, Abs. [0036], [0051] i.V.m. Fig. 3).
Der Druckschrift D3 ist zwar die Fernwartung von medizintechnischen Anlagen zu entnehmen, jedoch fehlen sämtliche Merkmale zur Behandlung von Meldungen während der Wartungsarbeiten, insbesondere auch das Erzeugen und Übertragen der anspruchsgemäßen Start- und Endeinformationen.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG). Denn der Fachmann würde ausgehend von der Druckschrift D1, D2 oder D3 in seinem Bemühen, eine bessere Lösung zu finden, weder in einer Zusammenschau mit weiteren Druckschriften, noch unter Berücksichtigung seiner Fachkenntnisse ohne weiteres zum beanspruchten Gegenstand gelangen.
a) Zwar würde der Fachmann die Lehren der Druckschriften D1 oder D2 auch auf medizintechnische Anlagen übertragen, jedoch käme er damit noch nicht zum Verfahren des Patentanspruchs 1.
aa) Denn die Lehre der Druckschrift D1 unterdrückt Meldungen im Wartungszustand. Da während der Wartungsarbeiten i.d.R. eine Vielzahl von Fehlermeldungen auftreten dürften, erzeugt das Verfahren gemäß Druckschrift D1 erhebliche Netzlast durch die wiederholte Abfrage des Wartungsstatus. Gegenüber der Druckschrift D1 löst die beanspruchte Lehre daher die Aufgabe, die Netzlast zum Erfassen von Wartungsarbeiten an einem Feldgerät zu reduzieren. Um ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen, müsste der Fachmann statt der Statusabfrage infolge einer Alarmmeldung (vgl. D1, Fig. 7) den Beginn bzw. das Ende der Wartungsarbeiten unabhängig von anstehenden Meldungen und Alarmen in der Fernwartungszentrale speichern. Dazu liefert weder die
Druckschrift D1 noch das Fachwissen eine Anregung, weil hierfür der Verwaltungsaufwand dergestalt erhöht werden müsste, dass jeweils Start- und Endeinformation anstelle nur des einen temporären Wartungsstatus zu verwalten wären, was der Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht vorsehen würde.
bb) Auch die Druckschrift D2, die den Fachmann sowohl das Management als auch Datenstrukturen zum Verhalten bei Alarmmeldungen lehrt, nennt weder konkrete Übertragungsparameter bei Wartungsarbeiten noch regt sie den Fachmann dazu an, eine Start- und eine Endeinformation zu erzeugen und entsprechend zu übertragen. Vielmehr wird in der Druckschrift D2 durchgängig auf das Alarmbehandlungsverhalten bei bestimmten Betriebszuständen abgestellt. Der Fachmann würde daher allenfalls einen Wartungsstatus im Sinne der Druckschrift D1 vorsehen. Die Druckschrift D2 gibt ihm auch keine Anregung, Meldungen von einem spezifischen Gerät zu unterdrücken, wie dies mit Merkmal M6 hinsichtlich der medizintechnischen Anlage beansprucht ist; die dortige Lehre sieht vielmehr vor, in dem alternativen Betriebszustand der Abschaltung eines Teils der Prozessanlage weiterhin Alarme mit entsprechender Priorität aktiv zu lassen, während Alarme mit niedrigerer Priorität (z.B. Produktqualität) unterdrückt werden sollen (vgl. D2, Abs. [0031], S. 6, vorletzter Satz). Da gemäß der Druckschrift D2 auch die Wartung zu den alternativen Betriebszuständen zählt, entnimmt der Fachmann für einen Wartungsstatus ein vergleichbares Verhalten.
b) Gegenüber der Druckschrift D3 löst das beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 1 die Aufgabe, den Ablauf von Wartungsarbeiten an einer medizintechnischen Anlage verbessern (vgl. auch Beschreibung, S. 2, Z. 32 f.). Soweit der Fachmann den Bedarf sieht, Meldungen bei Wartungsarbeiten an medizinischen Anlagen zu unterdrücken, wird er sich für eines der aus den Druckschriften D1 und D2 bekannten Verfahren entscheiden. Das Übertragen einer Startinformation und einer Endeinformation (vgl. D3, Abs. [0036]) gestaltet sich in der Rückschau zwar als besonders einfach, war aber durch den Stand der Technik so nicht nahegelegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit. 8. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruch 8 in der nunmehr geltenden Fassung.
Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass weder die Druckschrift D1 noch die Druckschrift D2 eine medizintechnische Anlage (Merkmal A2) offenbart. Allen drei Druckschriften fehlt darüber hinaus die Kombination der Merkmale A4 und A5, wonach eine Eingabeeinheit Informationen über Beginn und Ende der Wartungsarbeiten erzeugt und diese Start- und Endeinformationen an ein Unterdrückungsmodul in der Fernwartungszentrale übertragen würden.
Zwar weist die von der Anmelderin genannte Druckschrift D3 eine anspruchsgemäße Eingabeeinheit im medizintechnischen Umfeld auf ("Web Pad 40"), jedoch fehlt diesem Stand der Technik ein Unterdrückungsmodul und somit auch die gemeinsame Wirkverbindung aus Eingabeeinheit und Unterdrückungsmodul.
Für den Fachmann gibt es auch ausgehend von der Vorrichtung gemäß der Druckschrift D1 keine Veranlassung, eine anspruchsgemäße Eingabeeinheit vorzusehen, da nach der dortigen Lehre die Abfrage des Wartungsstatus infolge einer Alarmmeldung durchgeführt wird und unabhängig von einer Start- bzw. Endeinformation ist. Es besteht für ihn daher auch kein Bedarf, eine Eingabeeinheit für derartige Informationen vorzusehen.
Entsprechendes gilt ausgehend von der Druckschrift D2, die Betriebszustände mit gespeicherten Alarmstatusdefinitionen vergleicht und daraus Alarmverhaltensregeln ableitet, soweit der Fachmann dort überhaupt einen Wartungsstatus mitlesen würde.
9. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 gestalten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter
aus und sind mit diesem patentierbar. Entsprechendes gilt für die auf den geltenden Patentanspruch 8 rückbezogenen Unteransprüche 9 und 10. 10. Im Ergebnis war somit dem Antrag der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf Basis der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen, stattzugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www. bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Dorn Dr. Wollny Bieringer
prö