BGH, Urteil vom 05.02.2010 - V ZR 126/09
BGH 5. Februar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Versammlung vom 18. Juli 2008 wird der Verwaltungsbeirat neu gewählt. Statt der gesetzlich vorgeschriebenen drei Mitglieder werden nur zwei gewählt, da kein dritter Kandidat zur Verfügung steht. Die Klägerin klagt gegen diesen Beschluss.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG, der die Besetzung des Verwaltungsbeirats mit drei Mitgliedern vorschreibt. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 WEG vorliegt oder die Gemeinschaft die Zahl der Beiratsmitglieder per Mehrheitsbeschluss bestimmt hat. Die Wahl von nur zwei Mitgliedern entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist anfechtbar.

Praxishinweis
Abweichungen von der gesetzlichen Mindestzahl der Beiratsmitglieder sind nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss zulässig. Fehlt dies, ist der Beschluss rechtswidrig und anfechtbar. Eine nachträgliche Ergänzung durch Nachwahl oder Gericht ist nur in Ausnahmefällen möglich und ersetzt keine ordnungsgemäße Beschlussfassung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.02.2010 - V ZR 126/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 126/09
    Entscheidungsdatum : 4. Februar 2010
    Amtliche Quelle :

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