BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
LSG Bayern 14. Januar 2015
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BSG 4. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Nachbesetzung einer Arztstelle im Umfang von ¼-Anstellung in einem MVZ in einem überversorgten Planungsbereich. Der Arzt verzichtet auf seine volle Zulassung, wird mit ¾-Stelle angestellt und scheidet nach 1,5 Jahren aus. Die Klägerin begehrt die Nachbesetzung der Stelle im Umfang von ¾-Stelle.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Beschränkung der Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4a SGB V auf den Umfang der Anstellungsgenehmigung, nicht auf die ursprüngliche Zulassung. Die Nachbesetzung ist nur im Umfang der tatsächlichen Anstellung möglich, da die Zulassung durch Verzicht erlischt und keine Übertragung auf das MVZ erfolgt. Ein Nachbesetzungsrecht setzt zudem eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder entsprechende Absicht voraus.

Praxishinweis
Bei Nachbesetzungen im MVZ ist der Umfang der Anstellungsgenehmigung maßgeblich, nicht die ursprüngliche Zulassung. Ein Verzicht auf Zulassung zur Anstellung begrenzt das Nachbesetzungsrecht auf die tatsächliche Arbeitszeit. Die dreijährige Mindesttätigkeit sichert das Nachbesetzungsrecht ab.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 21/15 R
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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