BGH, Urteil vom 19.11.2020 - I ZR 110/19
LG Darmstadt 14. Dezember 2017
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OLG Frankfurt 22. Mai 2019
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BGH 19. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Zedentin von der Beklagten Zahlung einer Maklerprovision und Erstattung vorprozessualer Kosten. Im Vorprozess war die Beklagte als Streithelferin der Eigentümerin beteiligt, die Klage gegen die Eigentümerin wurde abgewiesen, da kein Maklervertrag mit der Eigentümerin festgestellt wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass die Interventionswirkung gemäß §§ 68, 74 ZPO auch bei Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners eintritt. Das Vorprozessurteil stellt mit Bindungswirkung fest, dass zwischen Zedentin und Beklagter ein Maklervertrag zustande kam, die Beklagte jedoch ohne Vertretungsmacht handelte. Ein Anspruch gegen die Beklagte als vollmachtlose Vertreterin gem. § 179 BGB ist daher nicht ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Streitverkündung und Beitritt des Streitverkündeten auf Gegenseite ist die Interventionswirkung umfassend zu prüfen. Ein Maklervertrag kann auch ohne ausdrückliche Provisionsvereinbarung durch konkludentes Verhalten begründet sein. Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters nach § 179 BGB bleibt trotz fehlender Vollmacht möglich.

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Fachbeiträge2

  • 1Interventionswirkung bei Beitritt auf der Gegenseite und Abtretung des AnspruchsEingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 24. Februar 2021

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - I ZR 110/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 110/19
Entscheidungsdatum : 18. November 2020
Amtliche Quelle :

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