BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
BVerfG 20. Juni 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Leivtec XV3-Messgerät verurteilt. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) wegen fehlender Speicherung und Einsicht in Rohmessdaten sowie die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels hinreichender Substantiierung nicht angenommen (§ 93a BVerfGG). Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit standardisierter Messverfahren ohne Speicherung von Rohmessdaten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Vorhaltung oder Schaffung solcher Daten besteht nicht. Die Beweiserleichterungen bei standardisierten Messverfahren sind verfassungsgemäß, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.

Praxishinweis
Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessungen mit PTB-zugelassenen Geräten ist die Verwertung von Messergebnissen ohne Rohmessdaten verfassungsgemäß. Verteidiger müssen konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen, um weitergehende Beweisanträge zu rechtfertigen. Ein Anspruch auf technische Gutachten besteht nur bei substantiierter Begründung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1167/20
Entscheidungsdatum : 19. Juni 2023
Amtliche Quelle :

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