BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 236/20
BGH 20. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Wohngebäudeversicherer Leistungen wegen eines Wasserschadens infolge einer undichten Silikonfuge zwischen Duschwanne und Wand. Die Versicherung beruft sich auf die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008), insbesondere Teil A § 3 Nr. 3.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass nach Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 nur Wasseraustritt aus Rohren, Schläuchen oder unmittelbar damit verbundenen Einrichtungen versichert ist. Eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand stellt keine solche Einrichtung dar. Die Klausel ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, der keine funktionale Sachgesamtheit der Dusche annimmt.

Praxishinweis
Wohngebäudeversicherer sind nicht verpflichtet, Nässeschäden durch undichte Fugen außerhalb des Rohrsystems zu ersetzen. Die Abgrenzung versicherter Einrichtungen nach VGB 2008 ist eng auszulegen; funktionale Betrachtungen, die ganze Duschräume einbeziehen, finden keine Anwendung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 236/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 236/20
    Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2021
    Amtliche Quelle :

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