BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12
BVerfG 26. August 2013
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BGH 14. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Untergebrachte wird seit 2006 gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus festgehalten, nachdem er wegen gefährlicher Körperverletzung und weiterer Delikte schuldunfähig war. Die Fortdauer der Unterbringung wurde 2011 durch Landgericht und Oberlandesgericht bestätigt, obwohl ein Wiederaufnahmeverfahren später zur Entlassung führte.

Entscheidungsgründe
Die Fortdauerentscheidung verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, da die Gerichte die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr künftiger erheblicher Straftaten nicht hinreichend konkretisiert und die Verhältnismäßigkeit der Maßregel nicht ausreichend geprüft haben. Insbesondere fehlt eine eigenständige, nachvollziehbare Prognose zur Art, Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Taten sowie eine Abwägung mit dem zunehmenden Freiheitsanspruch.

Praxishinweis
Bei Fortdaueranordnungen nach § 63 StGB ist eine detaillierte, nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose erforderlich, die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten konkretisiert. Zudem muss die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Freiheitsanspruchs und milderer Sicherungsmaßnahmen umfassend begründet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 371/12
Entscheidungsdatum : 25. August 2013
Amtliche Quelle :

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