Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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30. Juni 2002
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30. August 2002
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28. Dezember 2003
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30. Juli 2016
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22. Juli 2017
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15. Januar 2026
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19. Januar 2026
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1. April 2026
1. April 2026
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
- Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
- 2.
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
- 3.
- (weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
- gefährliche Körperverletzungen (§ 224) oder Körperverletzungen (§ 223), die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
- 2.
- Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
- 3.
- Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
- 4.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 5.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des Waffengesetzes oder
- 6.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Fachbeiträge • 261
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- 2. Prozessauftakt zu Umsturzplänen der Prinz ReußEingeschränkter ZugriffDr. Christian Rath · www.lto.de · 19. April 2024
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- 4. "Der türkische Staat ist kein geeignetes Schutzobjekt"Eingeschränkter Zugriffwww.dka-kanzlei.de · 16. Juni 2016
- 5. Unterstützung einer (rechts-)terroristischen VereinigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. September 2020
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- 7. BGH zu Vorverlagerung der StrafbarkeitEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Jur. Michael Kubiciel · www.lto.de · 8. Mai 2014
- 8. Untersuchungshaft - VoraussetzungenEingeschränkter ZugriffKonstantin Grubwinkler · www.rgra.de · 4. März 2019
Öffentliche Quellen • 227
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- 2. 19/25539 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25147 - Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden aus dem Gefahrenabwehrvorgang "Metapher"Bundestag Drucksachen · 21. Dezember 2020
- 3. 19/19736 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18764 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2020Bundestag Drucksachen · 3. Juni 2020
- 4. 19/22430 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22018 - Das Oktoberfestattentat und das erfolglose Ende der ErmittlungenBundestag Drucksachen · 15. September 2020
- 5. 19/25147 - Kleine Anfrage: Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden aus dem Gefahrenabwehrvorgang "Metapher"Bundestag Drucksachen · 10. Dezember 2020
- 6. 19/17267 - Kleine Anfrage: Umgang mit Rechtsextremisten im StrafvollzugBundestag Drucksachen · 19. Februar 2020
- 7. 19/20376 - Unterrichtung: Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018)Bundestag Drucksachen · 24. Juni 2020
- 8. 19/25610 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25094 - Sprengstoffbesitz und Sprengstoffeinsatz von und durch NeonazisBundestag Drucksachen · 23. Dezember 2020