Version
6. Dezember 2024
6. Dezember 2024
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 3Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Fachbeiträge • 157
- 1. FamilienkasseEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Oktober 2025
- 2. BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024
- 3. BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024
- 4. KindergeldEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Juni 2026
- 5. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 20. März 2017
- 6. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 1. Mai 2019
- 7. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Juni 2026
- 8. BFH-LeitsatzentscheidungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 17. April 2025