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3. August 2001
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20. Juli 2004
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13. Mai 2017
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Fachbeiträge • 100
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Öffentliche Quellen • 9
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- 3. 20/13638 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung - Drucksache 20/13091 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. November 2024
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- 5. 21/3147 - Antrag: Kommunen, Landschaft und Natur schützen - Keine Sonderrechte für Windkraft-, Solar- und WasserstoffanlagenBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2025
- 6. 21/6588 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und RaumordnungsrechtsBundestag Drucksachen · 22. Juni 2026
- 7. 21/6692 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/4146, 21/4961 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2026
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