LG Hannover
27. Februar 2009
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BGH
21. März 2012
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BGH
21. Mai 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.05.2012 - IV ZR 152/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 152/10 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am 21. Mai 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat in der Beratung am 21. März 2012 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).
Derartige Verstöße liegen nicht vor.
Unterschrift
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Vorinstanz
LG Hannover; 27.02.2009; 13 O 281/06 / OLG Celle; 10.06.2010; 8 U 117/09