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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - XIII ZB 120/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XIII ZB 120/19 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2019 sowie die Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Beschlusses werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.
1. Ein Hinweis des Senats, die Auftragsvergabe an die Beigeladene könne als Inhouse-Geschäft im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu qualifizieren sein, war nicht geboten. Diese Beurteilung entspricht der im Vorlagebeschluss vom 3. Juli 2019 eingehend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts. Ebenso wenig bedurfte es eines Hinweises auf die Kostenentscheidung zu Lasten der in der Sache unterlegenen Antragstellerin.
2. Aus dem Umstand, dass der Senat die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Vorlagebeschluss zu den kartellrechtlichen Rügen der Antragstellerin in der sofortigen Beschwerde nicht ausdrücklich aufgegriffen hat, ergibt sich nicht, dass er das betreffende Vorbringen nicht berücksichtigt hätte.
3. Der Senat hat auch kein Vorbringen der Antragstellerin zur Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen einer Direktvergabe unberücksichtigt gelassen. Er hat Bedenken gegen die Wirksamkeit der Direktvergabe nicht wegen fehlender oder nicht nachgewiesener Darlegungen der Antragstellerin, sondern im Hinblick auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 deshalb verneint, weil sich die Beigeladene vertraglich verpflichtet habe, sogar den überwiegenden Teil der Leistung selbst zu erbringen, und keine Anzeichen dafür bestünden, dass diese Vorgabe tatsächlich nicht gewollt gewesen sei (Rn. 34 f.).
4. Der Senat hat schließlich auch den Vortrag der Antragstellerin, die von der Vergabekammer festgesetzte Gebühr sei zu hoch, berücksichtigt, wie sich aus seinen Ausführungen zur Kostenentscheidung und zum Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens und zum Auftragswert (Rn. 67 f.) ergibt.
II. Da die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde auch die angegriffene Gebührenentscheidung der Vergabekammer umfasst, ist auch für eine Beschlussergänzung kein Raum.
III. Der Antrag der Antragstellerin auf Tatbestandsberichtigung ist unstatthaft. § 320 ZPO ist nur auf solche Beschlüsse entsprechend anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juni 2019 - IV ZA 2/19, juris).
Unterschrift
Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt
Picker Linder
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 03.07.2019; VII-Verg 51/16