BFH, Entscheidung vom 13.03.2008 - III S 1/08
BFH 13. März 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Kindergeld für seine Tochter und legt Nachweise über deren Ausbildungsverhältnis und Einkünfte im Streitzeitraum nicht vor. Die Beklagte (Familienkasse) und das Finanzgericht fordern mehrfach Nachweise, die der Kläger nicht erbringt. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird mangels Erfolgsaussicht gemäß §§ 114 ff. ZPO, § 142 FGO, § 115 Abs. 2 FGO abgelehnt. Das FG ist an seine tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen liegt beim Kläger. Fehlende Nachweise rechtfertigen die Klageabweisung, keine Verfahrensfehler oder grundsätzliche Rechtsfragen liegen vor.

Praxishinweis
Bei Kindergeldstreitigkeiten trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast für Ausbildungsverhältnis und Einkünfte. Fehlende Nachweise führen regelmäßig zur Abweisung der Klage und verhindern die Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung. Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht versagt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 13.03.2008 - III S 1/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : III S 1/08
    Entscheidungsdatum : 12. März 2008

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