BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 230/20
AG Siegburg 12. Februar 2020
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LG Bonn 4. Mai 2020
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BGH 4. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Betreuerin beantragt für ihre Tätigkeit eine höhere Vergütung nach VBVG, gestützt auf ihre Ausbildung „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“. Das Amtsgericht setzt die Vergütung niedriger fest, das Landgericht bestätigt dies. Die Betreuerin legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (ab 27.7.2019). Die Ausbildung der Betreuerin ist mangels vergleichbarem zeitlichen Umfang (640–860 Stunden vs. mindestens sechs Semester Vollzeitstudium) keiner Hochschulausbildung gleichwertig. Zulassungsvoraussetzungen und Inhalte sind untergeordnet. Die tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Für die Vergütungsbemessung nach VBVG ist der zeitliche Umfang der Ausbildung ein zentrales Kriterium für die Hochschulvergleichbarkeit. Fernstudien mit geringem Stundenumfang genügen regelmäßig nicht, um eine höhere Vergütung nach Tabelle C zu rechtfertigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 230/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 230/20
    Entscheidungsdatum : 3. November 2020
    Amtliche Quelle :

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