BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2/11
OVG Thüringen 14. Dezember 2009
>
BVerwG 28. Januar 2011
>
BVerwG 28. Januar 2011
>
BVerwG 28. Januar 2011
>
BVerwG 23. August 2011
>
BVerwG 23. August 2011
>
BVerwG 23. August 2011

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid, der formal vom Beklagten als Zweckverband erlassen, inhaltlich jedoch von einem privaten Geschäftsbesorger erstellt wurde. Nach erfolglosem Widerspruch wurde die Klage gegen den Bescheid erhoben.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verwaltungsaktsqualität des Bescheids gemäß § 35 VwVfG, da der Beklagte als Behörde das Tätigwerden des privaten Geschäftsbesorgers veranlasst und dessen Handeln ihm zurechenbar ist. Eine fehlende gesetzliche Ermächtigung zur Übertragung der Aufgabe auf den Privaten verletzt nicht Art. 28 GG. Die Nichtabhilfemitteilung und der Widerspruchsbescheid sind keine eigenständigen Verwaltungsakte (§§ 68, 72, 73, 79 VwGO). Die Widerspruchsbehörde ist nach Thüringer Landesrecht in ihrer Entscheidungskompetenz beschränkt.

Praxishinweis
Verwaltungsakte bleiben auch bei privater Aufgabenerfüllung durch Geschäftsbesorger wirksam, wenn die Behörde das Handeln veranlasst und kontrolliert. Widerspruchsverfahren können landesrechtlich in Prüfungsumfang und Zuständigkeit eingeschränkt sein. Abgabenachrichten sind keine eigenständigen Verwaltungsakte.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1BVerwG 9 C 3.11, Urteil vom 23. August 2011Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2/11
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 9 C 2/11
Entscheidungsdatum : 23. August 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text