BGH, Urteil vom 13.02.2019 - 2 StR 301/18
BGH 13. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs nach §§ 177 Abs. 1, 2, 5 StGB verurteilt. Er nutzte in mehreren Fällen Überraschungsmomente, um sexuelle Handlungen an fremden Frauen in seinem Taxi vorzunehmen, darunter auch an einer 17-Jährigen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht präzisiert den Vorsatz bei § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Täter muss das Überraschungsmoment erkennen und als Bedingung für die sexuelle Handlung erfassen, mindestens mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich fehlender Einwilligung. Tateinheit zwischen sexueller Nötigung und sexuellem Übergriff ist bei natürlicher Handlungseinheit regelmäßig ausgeschlossen, da Qualifikationen nach § 177 Abs. 5 StGB die Grundtatbestände verdrängen.

Praxishinweis
Bei sexuellen Übergriffen unter Ausnutzung von Überraschungsmomenten ist der Vorsatz differenziert zu prüfen. Die Abgrenzung zwischen § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB sowie die Konkurrenzverhältnisse mit Qualifikationen nach § 177 Abs. 5 StGB sind für die Strafzumessung und Tatbestandsqualifikation entscheidend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.02.2019 - 2 StR 301/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 301/18
    Entscheidungsdatum : 12. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

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