BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11
AG Waiblingen 5. November 2010
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LG Stuttgart 13. April 2011
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BGH 31. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht der Geschädigten restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung ist unstreitig, streitig ist allein die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn nur die Höhe der Forderung streitig ist. Die Abtretung ist wirksam, da die Forderung bestimmbar ist. Eine unzulässige Rechtsdienstleistung liegt nicht vor, da die Tätigkeit als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild des Mietwagenunternehmens gehört.

Praxishinweis
Mietwagenunternehmen dürfen nach § 5 Abs. 1 RDG Forderungen aus Mietwagenkosten einziehen, sofern nur die Höhe der Kosten strittig ist. Bei Streit über Haftungsgrund oder -quote ist die Einziehung nicht als erlaubte Nebenleistung anzusehen. Die Abtretung muss klar bestimmbar sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 143/11
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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