BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V ZB 198/12
BGH 16. Mai 2013
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BGH 7. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Gesellschafter einer GbR beantragen die Teilungsversteigerung eines Gesellschaftsgrundstücks nach Kündigung der GbR. Ein Gesellschafter widersetzt sich der Versteigerung und beantragt einstweilige Einstellung, die abgelehnt wird. Streit besteht über Antragsbefugnis und Verfahrensrecht.

Entscheidungsgründe
Die Teilungsversteigerung eines GbR-Grundstücks ist zulässig, da § 731 Satz 2, § 753 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Gemeinschaften und Teilungsversteigerung analog anwendet. Jeder Gesellschafter ist antragsbefugt, ohne vorherigen Rechtsstreit über den Versteigerungsanspruch. Einwände gegen die Versteigerung sind im Widerspruchsverfahren analog § 771 ZPO geltend zu machen. Die einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG ist nur bei behebbaren, zeitlich begrenzten Gründen möglich, nicht bei grundsätzlicher Verfahrensrüge.

Praxishinweis
Die Teilungsversteigerung eines GbR-Grundstücks kann von jedem Gesellschafter ohne vorherige Klage beantragt werden. Die GbR und Mitgesellschafter müssen Einwände im Widerspruchsverfahren erheben. Eine einstweilige Verfahrenseinstellung ist restriktiv zu handhaben und dient nicht der Verhinderung der Versteigerung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V ZB 198/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 198/12
    Entscheidungsdatum : 15. Mai 2013
    Amtliche Quelle :

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