BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13/13
VGH Baden-Württemberg 4. Juli 2011
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VG Karlsruhe 3. November 2011
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VGH Baden-Württemberg 7. Mai 2013
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BVerwG 29. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Übermittlung von Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen in der von der Dokumentationsstelle des Gerichts aufbereiteten Form, wie sie der Beigeladenen zur Verfügung steht. Die Klägerin lehnt sämtliche Bundesverwaltungsgerichtsrichter wegen Befangenheit ab.

Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 54 Abs. 1, 3 VwGO, 42 Abs. 2, 44 Abs. 3, 45 Abs. 1, 3 ZPO entscheidet der Senat auch unter Mitwirkung abgelehnter Richter, wenn alle Richter abgelehnt sind und kein anderes Gericht beschlussfähig ist. Die Ablehnungsgesuche sind nicht rechtsmissbräuchlich, aber unbegründet, da kein objektiver Befangenheitsgrund vorliegt. Wirtschaftliche Interessen des Richtervereins und Äußerungen der Präsidentin begründen keine Besorgnis der Befangenheit.

Praxishinweis
Bei pauschaler Ablehnung aller Richter eines Bundesgerichts kann trotz Verfahrensgarantien unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden, sofern keine gänzlich untauglichen Ablehnungsgesuche vorliegen. Befangenheitsanträge müssen objektiv begründet sein; bloße wirtschaftliche Nähe oder dienstliche Äußerungen genügen nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13/13
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 7 C 13/13
    Entscheidungsdatum : 28. Januar 2014
    Amtliche Quelle :

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