BAG, Urteil vom 30.08.2017 - 4 AZR 95/14
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis durch mehrere Betriebsübergänge auf verschiedene Arbeitgeber überging. Streit besteht über die dynamische Anwendbarkeit des TVöD und TVÜ-VKA aufgrund einer individualvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BMT-G II. Die Beklagte verweigert die dynamische Tariffortgeltung ab 2004.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der dynamischen Bezugnahmeklausel gemäß § 613a Abs. 1 BGB. Die dynamische Verweisung auf den TVöD und TVÜ-VKA geht mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte über. Die Annahme erfolgte konkludent durch Entgegennahme der Tariflohnerhöhungen. Die Bindung des Erwerbers verstößt nicht gegen Art. 3 RL 2001/23/EG i.V.m. Art. 16 GRC. Anpassungen sind einvernehmlich oder durch sozial gerechtfertigte Änderungskündigung möglich (§ 2 KSchG).

Praxishinweis
Dynamische Tarifbezugnahmen bleiben bei Betriebsübergang wirksam und sind nicht unionsrechtlich unzulässig. Erwerber können Anpassungen nur unter Beachtung sozialer Rechtfertigung einseitig vornehmen. Klare vertragliche Regelungen und Dokumentation der Annahme sind entscheidend für die Durchsetzbarkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 30.08.2017 - 4 AZR 95/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 95/14
Entscheidungsdatum : 29. August 2017
Amtliche Quelle :

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