BAG, Urteil vom 15.01.2009 - 2 AZR 641/07
BAG 15. Januar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Zeitarbeitnehmer, erhält eine ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter wechselnden tariflichen Bedingungen. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Änderungskündigung gemäß §§ 1, 2 KSchG vor dem Hintergrund geänderter gesetzlicher und tariflicher Rahmenbedingungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da das Änderungsangebot unbestimmt ist und keine hinreichende Bestimmtheit der künftigen Arbeitsbedingungen vorliegt. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, welche Tarifverträge unter welchen Voraussetzungen gelten sollen. Zudem reicht die gesetzliche Neuregelung des AÜG allein nicht als dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. §§ 1, 2 KSchG aus.

Praxishinweis
Änderungskündigungen müssen ein klar bestimmtes, eindeutiges Änderungsangebot enthalten, das dem Arbeitnehmer eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bietet. Gesetzliche Änderungen allein rechtfertigen keine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung ohne konkrete betriebliche Erfordernisse. Unbestimmte Tarifkollisionen führen zur Unwirksamkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.01.2009 - 2 AZR 641/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 641/07
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2009

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