BGH, Vorlagebeschluss vom 13.05.2020 - XII ZB 427/19
OLG Stuttgart 28. August 2019
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BGH 13. Mai 2020
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BVerfG 24. Oktober 2024

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin begehrt nach Volljährigenadoption durch Beklagte die unveränderte Fortführung ihres bisherigen Geburtsnamens als Familiennamen. Das Amtsgericht bewilligt nur eine Namenszusammensetzung, das Oberlandesgericht weist Beschwerden zurück. Streitentscheidend ist die Auslegung der §§ 1757 Abs. 1, 3, 1767 Abs. 2 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Ablehnung der Namensfortführung für anfechtbar und setzt das Verfahren aus, um die Verfassungsmäßigkeit der §§ 1757 Abs. 1, 3, 1767 Abs. 2 BGB vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. Es betont, dass die zwingende Namensänderung bei Volljährigenadoption das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berührt und insbesondere bei Vorliegen besonderer Umstände unverhältnismäßig sein kann.

Praxishinweis
Annahmebeschlüsse sind anfechtbar, soweit sie Anträge zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB ablehnen. Die Namensregelung bei schwacher Volljährigenadoption steht vor verfassungsrechtlicher Überprüfung, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der alleinigen Fortführung des bisherigen Geburtsnamens bei besonderen Kontinuitätsinteressen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Vorlagebeschluss vom 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 427/19
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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