BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten mangelfreie Fliesen sowie Erstattung der Aus- und Einbaukosten. Die Fliesen weisen optische Mängel auf, deren Beseitigung nur durch vollständigen Austausch möglich ist. Die Beklagte verweigert die Kostentragung für Ausbau und Entsorgung der mangelhaften Fliesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 3, 474 BGB in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG. Der Nacherfüllungsanspruch umfasst Lieferung mangelfreier Sache einschließlich Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache. Das Verweigerungsrecht des Verkäufers bei unverhältnismäßigen Kosten (§ 439 Abs. 3 BGB) ist teleologisch auf Fälle relativer Unverhältnismäßigkeit zu beschränken. Bei nur einer Nacherfüllungsart besteht kein Verweigerungsrecht, sondern nur ein Anspruch auf Kostenerstattung in angemessenem Umfang.

Praxishinweis
Verkäufer müssen bei Ersatzlieferung auch Ausbau und Einbau übernehmen oder angemessene Kosten erstatten. Ein absolutes Verweigerungsrecht bei unverhältnismäßigen Kosten besteht nicht. Die Kostenerstattung ist unter Berücksichtigung des Werts der mangelfreien Sache und der Mangelbedeutung zu bemessen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 70/08
Entscheidungsdatum : 20. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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