BVerwG, Beschluss vom 20.02.2012 - 2 B 136/11
OVG Berlin-Brandenburg 18. August 2011
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BVerwG 20. Februar 2012

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Sachverhalt
Der Kläger, Polizeikommissar, begehrt die Weiterverwendung im Spezialeinsatzkommando (SEK) über die Altersgrenze von 42 Jahren hinaus. Die Beklagte setzt ihn altersbedingt auf einen anderen Dienstposten um. Er rügt Altersdiskriminierung und verweist auf § 8 Abs. 1, § 10 AGG sowie unionsrechtliche Vorgaben.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Altersgrenze ist nach § 8 Abs. 1 AGG (Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG) gerechtfertigt, da sie eine wesentliche berufliche Anforderung (körperliche Leistungsfähigkeit) abbildet und verhältnismäßig ist. Die Beweiswürdigung obliegt dem nationalen Gericht, das keine weitere Gutachtenpflicht verletzt. § 10 AGG (Art. 6 Abs. 1 RL) ist nicht entscheidungserheblich.

Praxishinweis
Altersgrenzen für körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten sind unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und mit angemessener Sachaufklärung zulässig. Die Gerichte sind bei der Beweiswürdigung frei; eine generelle Gutachtenpflicht besteht nicht. Revision wird bei fehlender Substantiierung der Zulassungsgründe abgelehnt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2012 - 2 B 136/11
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 2 B 136/11
    Entscheidungsdatum : 20. Februar 2012
    Amtliche Quelle :

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