BGH, Beschluss vom 13.11.2025 - IX ZB 21/25
AG Detmold 25. Oktober 2024
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LG Detmold 10. Januar 2025
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BGH 13. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Offen sind Verbindlichkeiten von 31.462,36 EUR, darunter eine Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft über 9.559 EUR, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Ablehnung der Stundung auf, da die absolute Höhe der Einziehungsforderung allein nicht ausschließt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann (§§ 4a, 290, 302 InsO). Es fehlt an Feststellungen, ob der Schuldner die ausgenommenen Forderungen in angemessener Zeit begleichen kann oder ernsthafte Aussichten auf eine Vollstreckungseinstellung (§ 459g StPO) bestehen.

Praxishinweis
Bei Stundungsanträgen ist nicht allein die Höhe von Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, maßgeblich. Vielmehr sind die tatsächlichen Umstände und die realistischen Aussichten auf Tilgung oder Vollstreckungseinstellung umfassend zu prüfen. Die Darlegungslast für ernsthafte Aussichten liegt beim Schuldner.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.11.2025 - IX ZB 21/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZB 21/25
Entscheidungsdatum : 13. November 2025
Amtliche Quelle :

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