BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
BAG 29. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer der Beklagten, wurde fristlos und hilfsweise ordentlich wegen eines sexuellen Übergriffs auf einen Leiharbeitnehmer gekündigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigungen wegen angeblicher sexueller Belästigung und Pflichtverletzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da das Landesarbeitsgericht § 626 Abs. 1 BGB fehlerhaft angewandt hat. Sexuell bestimmte Berührungen primärer Geschlechtsmerkmale sind iSd. § 3 Abs. 4 AGG sexuelle Belästigungen und können einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Die Interessenabwägung zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist jedoch erneut vorzunehmen.

Praxishinweis
Sexuelle Belästigung iSd. § 3 Abs. 4 AGG umfasst auch einmalige, sexuell bestimmte Berührungen ohne sexuelle Motivation. Arbeitgeber müssen bei der Kündigung nach § 626 BGB sorgfältig die Verhältnismäßigkeit prüfen und eine Abmahnung nur bei fehlender Schwere oder Wiederholungsgefahr entbehrlich sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 302/16
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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