BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15
ArbG Weiden/Oberpfalz 4. Februar 2015
>
LAG Nürnberg 6. Juli 2015
>
BAG 20. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Berufskraftfahrer, konsumierte am 11.10.2014 Amphetamin und Methamphetamin und führte ab dem 13.10.2014 trotz Drogeneinflusses LKW-Fahrten durch. Nach positivem Drogenwischtest am 14.10.2014 informierte er den Arbeitgeber nicht korrekt und fuhr am 15.10.2014 weiter. Der Beklagte kündigte fristlos.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Einnahme harter Drogen gefährdet abstrakt die Fahrtüchtigkeit und stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, unabhängig von konkreter Beeinträchtigung. Zudem verletzt der Kläger seine Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB durch Täuschung über den Drogenwischtest. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist unzumutbar.

Praxishinweis
Amphetamin- und Methamphetaminkonsum rechtfertigt auch ohne konkrete Fahruntüchtigkeit eine außerordentliche Kündigung bei Berufskraftfahrern. Täuschung über Drogenkonsum verstärkt die Kündigungsgründe. Arbeitgeber müssen keine Abmahnung aussprechen, wenn die Pflichtverletzung die Verkehrssicherheit und das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge19

  • 1Rechtsanwalt für Verdachtskündigung!Eingeschränkter Zugriff
    https://www.ferner-alsdorf.de/

  • 2Arbeitsrecht: Verdachtskündigung & DrogenkonsumEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

  • 3Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, Urteile, BeschlüsseEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 28. Januar 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 471/15
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text