BSG, Urteil vom 19.04.2016 - B 1 KR 33/15 R
SG Hamburg 29. Oktober 2013
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LSG Hamburg 27. August 2015
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BSG 19. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Nachforderung von 922,57 Euro für eine Krankenhausbehandlung im Zeitraum 23.9.–20.10.2009. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf eine sechs Wochen-Frist zur Rechnungskorrektur gemäß § 11 Abs. 2 KHBV. Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Zahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch nach § 275 Abs. 1c SGB V und § 242 BGB. Die Frist des § 11 Abs. 2 KHBV ist wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nichtig. Die Nachforderung ist nicht verwirkt, da sie innerhalb der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung geltend gemacht wurde. Eine Bagatellgrenze oder Waffengleichheit begründen keinen Ausschluss.

Praxishinweis
Krankenhäuser können Nachforderungen bis zum Ablauf der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung geltend machen, auch wenn die sechs Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c SGB V verstrichen ist. Vertragliche Ausschlussfristen, die über gesetzliche Vorgaben hinausgehen, sind unwirksam. Bagatellgrenzen sind nicht anzuwenden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.04.2016 - B 1 KR 33/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 33/15 R
    Entscheidungsdatum : 18. April 2016
    Amtliche Quelle :

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