BGH, Urteil vom 30.03.2023 - 4 StR 234/22
LG Ansbach 13. Dezember 2021
>
BGH 30. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315b, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) verurteilt. Er lockt seine Ehefrau unter einem Vorwand in sein Fahrzeug und versucht, sie durch einen gezielten Auffahrunfall zu töten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen. Das Landgericht stellt eine tragfähige Beweiswürdigung zur Tötungsabsicht und Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) fest. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wird durch das planmäßige Locken in eine Falle begründet. Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sind ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Praxishinweis
Heimtücke kann auch bei einem geplanten Locken des Opfers in eine Falle vorliegen, wenn dieses dadurch in seinen Abwehrmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist. Eigengefährdung des Täters schließt Tötungsvorsatz nicht aus. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.03.2023 - 4 StR 234/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 234/22
    Entscheidungsdatum : 29. März 2023
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text