BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
BGH 1. März 2018
>
LG Berlin 26. März 2019
>
BGH 30. April 2020
>
BGH 18. Juni 2020
>
BGH 13. August 2020
>
KG 24. November 2020
>
LG Berlin 2. März 2021
>
BVerfG 7. Dezember 2022

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach einem illegalen Autorennen mit Todesfolge verurteilt. Streitgegenstand ist die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei Überschreitung roter Ampeln und riskanter Fahrweise.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG sowie des Schuldgrundsatzes zurückgewiesen. Die Gerichte haben den Vorsatz anhand objektiver Gefährlichkeit und individueller Täterumstände rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit entspricht ständiger Rechtsprechung und verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die Zulässigkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung bei der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes im Straßenverkehr. Die objektive Gefährlichkeit der Tat ist ein wesentlicher Indikator, ersetzt aber nicht die Berücksichtigung der individuellen Täterpersönlichkeit und Motivlage.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge63

  • 1Verfassungsbeschwerde des Ku'dammEingeschränkter Zugriff
    www.lto.de · 16. Dezember 2022

  • 2Verfassungsbeschwerde des Ku'dammEingeschränkter Zugriff
    www.lto.de · 16. Dezember 2022

  • 3Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Ferner bei KörperverletzungEingeschränkter Zugriff
    https://www.ferner-alsdorf.de/ · 28. Februar 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1404/20
Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2022
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text