BAG, Urteil vom 08.05.2025 - 8 AZR 209/21
LAG Baden-Württemberg 25. Februar 2021
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EuGH 19. Dezember 2024
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BAG 8. Mai 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Betriebsratsvorsitzender und Organisationsprogrammierer, verlangt immateriellen Schadenersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen unzulässiger Übertragung personenbezogener Daten in eine cloudbasierte Testsoftware (Workday). Die Beklagte hatte Daten über die in einer Betriebsvereinbarung (BV Duldung) erlaubten Kategorien hinaus an die Konzernobergesellschaft in den USA übermittelt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO, da die Verarbeitung der über die BV Duldung hinausgehenden Daten nicht gerechtfertigt ist. § 26 Abs. 1 BDSG erfüllt nicht die Anforderungen der Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO und ist daher keine Rechtsgrundlage. Ein immaterieller Schaden durch Kontrollverlust über die Daten liegt vor, der mit 200 Euro zu vergüten ist.

Praxishinweis
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Testzwecken ist nur zulässig, wenn entpersonalisierte Dummy-Daten nicht ausreichen und die Datenverarbeitung auf die in Betriebsvereinbarungen ausdrücklich erlaubten Kategorien beschränkt bleibt. Überschreitungen begründen Schadensersatzansprüche gem. Art. 82 DSGVO.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.05.2025 - 8 AZR 209/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 209/21
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2025
Amtliche Quelle :

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