BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
LAG Hamburg 9. April 2009
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BAG 28. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB für einen bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem Privat-Pkw entstandenen Totalschaden. Die Beklagte bestreitet die Billigung der Pkw-Nutzung und rügt grobe Fahrlässigkeit des Klägers als Unfallverursacher.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die analoge Anwendbarkeit des § 670 BGB, verneint jedoch den Ersatzanspruch wegen fehlender Darlegung des Klägers, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht habe (§ 254 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Kläger. Eine Dienstreise-Kaskoversicherungspflicht besteht nicht.

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen bei Aufwendungsersatzansprüchen für betrieblich veranlasste Pkw-Schäden die Abwesenheit grober Fahrlässigkeit substantiiert darlegen. Arbeitgeber haften nicht bei grober Fahrlässigkeit, und eine Versicherungspflicht für Dienstreise-Kaskos besteht nicht. Klare Weisungen zur Pkw-Nutzung sind empfehlenswert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 647/09
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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