BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 13/20
BGH 9. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Hersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Dieselmotor (§§ 826, 31 BGB). Sie fordert Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsvorteile, Verzugs- und Deliktszinsen. Das OLG verurteilt zur teilweisen Rückzahlung nebst Verzugszinsen ab Klagezugang, Deliktszinsen werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Schadensersatzanspruch ist auf den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung zu begrenzen. Deliktszinsen gem. § 849 BGB entfallen, da das Fahrzeug voll nutzbar war. Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ab Kaufpreiszahlung werden mangels besonderer Verzugslage verneint.

Praxishinweis
Bei Dieselfällen ist eine Vorteilsausgleichung zwingend, Deliktszinsen sind regelmäßig ausgeschlossen. Verzugszinsen setzen besondere Verzugsvoraussetzungen voraus. Die Entscheidung bestätigt die restriktive Handhabung von Zinsansprüchen bei sittenwidriger Schädigung durch Abschalteinrichtungen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 13/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 13/20
    Entscheidungsdatum : 8. März 2021
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text