BAG, Urteil vom 16.02.2023 - 8 AZR 450/21
LAG Sachsen 3. September 2021
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BAG 16. Februar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, als Vertriebsmitarbeiterin mit gleicher Tätigkeit wie ein männlicher Kollege (P), erhielt ein niedrigeres Grundentgelt. Streitgegenstand sind Ansprüche auf Nachzahlung von Entgeltdifferenzen und Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung gemäß Art. 157 AEUV, §§ 3, 7 EntgTranspG und § 15 AGG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Vermutung der Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG, da Klägerin und Kollege gleiche Arbeit verrichten und Klägerin ein niedrigeres Grundgehalt erhielt. Die Beklagte widerlegt diese Vermutung nicht substantiiert, insbesondere nicht durch Berufung auf Vertragsfreiheit oder Qualifikation. Die Ausschlussfristen des Arbeits- und Haustarifvertrags sind unwirksam oder nicht anwendbar. Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wird bejaht.

Praxishinweis
Bei Entgeltvergleichen ist auf einzelne Entgeltbestandteile abzustellen; höhere Vergütungen anderer Arbeitnehmer wegen Vertragsfreiheit widerlegen die Diskriminierungsvermutung nicht ohne objektive, nachprüfbare Gründe. Ausschlussklauseln mit zu kurzen Fristen sind unwirksam. Entschädigungen nach AGG sind auch bei tariflicher Anwendung möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.02.2023 - 8 AZR 450/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 450/21
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2023
Amtliche Quelle :

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