BFH, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18
FG Schleswig-Holstein 28. Februar 2018
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BFH 17. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehren die Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten mit sonstigen positiven Kapitaleinkünften im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012. Streitentscheidend ist die Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (UntStRefG 2008), der eine solche Verrechnung ausschließt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für verfassungswidrig, da die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktienveräußerungsgewinne gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch sachliche Gründe wie Haushaltsrisiken oder Missbrauchsprävention gerechtfertigt und überschreitet die zulässige Typisierung des Gesetzgebers.

Praxishinweis
Die Entscheidung setzt das Verfahren aus und legt die Verfassungsfrage dem BVerfG vor. Steuerpflichtige mit Aktienveräußerungsverlusten sollten die Möglichkeit einer erweiterten Verlustverrechnung im Blick behalten; eine ehegattenübergreifende Verrechnung bleibt jedoch ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 11/18
Entscheidungsdatum : 16. November 2020
Amtliche Quelle :

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