BFH, Urteil vom 01.06.2016 - X R 43/14
FG Köln 15. August 2013
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BFH 1. Juni 2016

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Sachverhalt
Der Kläger macht im Streitjahr 2010 Selbstbehalte aus privaten Krankenversicherungsverträgen für sich und seine Töchter steuerlich geltend. Er begehrt deren Abzug als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG oder alternativ als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Das Finanzgericht weist die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Selbstbehalte sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, da sie kein Versicherungsschutz, sondern ein Risikoanteil des Versicherungsnehmers sind. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist nur möglich, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Eine weitergehende Abzugsfähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Praxishinweis
Selbstbehalte privater Krankenversicherungen sind steuerlich nicht als Sonderausgaben abziehbar. Nur bei Überschreitung der zumutbaren Belastung können sie als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Wahl eines Tarifs mit Selbstbehalt begründet keine steuerliche Mehrentlastung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 01.06.2016 - X R 43/14
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 43/14
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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