BFH, Urteil vom 02.09.2015 - VI R 32/13
FG Rheinland-Pfalz 6. September 2012
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BFH 2. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute mit Einkünften von 647.587 EUR, machten Krankheitskosten und Zuzahlungen in Höhe von 1.249,07 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Streitgegenstand ist die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ohne Ansatz der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 1, 3 EStG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Krankheitskosten grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen sind, jedoch nur der über die zumutbare Belastung hinausgehende Teil abziehbar ist. Ein Verzicht auf die zumutbare Belastung bei Zuzahlungen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum nach sozialhilferechtlichem Niveau bemessen wird und Zuzahlungen auch Sozialhilfeempfänger treffen.

Praxishinweis
Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind nur insoweit steuerlich abziehbar, als sie die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vollständigen Abzug ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 02.09.2015 - VI R 32/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 32/13
Entscheidungsdatum : 1. September 2015
Amtliche Quelle :

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