BGH, Urteil vom 27.10.2016 - IX ZR 160/14
BGH 27. Oktober 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt als Insolvenzverwalterin Rückzahlung von insgesamt 33.000 EUR, die der Schuldner als unentgeltliche Spenden an die Beklagte, eine kirchliche Körperschaft, geleistet hat. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, die Klägerin legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 134, 143 InsO, § 818 Abs. 3 BGB. Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die Beklagte die Entreicherung nicht substantiiert darlegt. Bei Schuldentilgung durch unentgeltliche Zuwendung muss der Empfänger beweisen, dass er die dadurch freigewordenen Mittel anderweitig ohne Vermögensvorteil und nur wegen der Zuwendung verwendet hat.

Praxishinweis
Bei Anfechtung unentgeltlicher Leistungen ist die Darlegungs- und Beweislast für Entreicherung streng. Tilgung eigener Verbindlichkeiten begründet regelmäßig keine Entreicherung, es sei denn, der Empfänger weist eine ersatzlose Verwendung der freigewordenen Mittel ohne Vermögensvorteil nach.

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  • 1Entreicherung des Empfängers einer unentgeltlichen ZuwendungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. Dezember 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.10.2016 - IX ZR 160/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 160/14
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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