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1. Januar 2018
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
(2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.
Fachbeiträge • 3
- 1. Der Bauträgervertrag nach der Reform des BaurechtsEingeschränkter ZugriffMarkus Erler · https://rechtsanwalt-erler.de/blog/ · 15. März 2018
- 2. Insolvenz des Bauträgers - Was jetzt?Eingeschränkter Zugriffhttps://kapellmann.de/de/nachrichten
- 3. Pleitewelle bei Bauträgern und Immobilienfirmen hält an - Was tun, wenn der Bauträger nicht weiterbaut?Eingeschränkter Zugriffhttps://kapellmann.de/de/nachrichten