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1. Januar 2018
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Fachbeiträge • 2
- 1. Keine Gesamtschuld zwischen Unternehmen und ArchitektenEingeschränkter ZugriffSabine Przerwok · https://www.baurechtzweinull.de/ · 14. März 2023
- 2. Haftung der ArchitektenEingeschränkter ZugriffDr. Jürgen Austrup · https://www.rae-austrup.de/blog · 16. Juni 2024