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2. August 2021
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12. Mai 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anzulegen. Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Masterfonds keine Anteile an einem geschlossenen Feederfonds halten.