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1. Januar 2018
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Fachbeiträge • 3
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- 2. Teilabnahme von Architekten-/Ingenieurleistungen nach BGB 2018: MusterformularEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. April 2018
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