BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08
BVerfG 19. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, österreichischer Staatsangehöriger, verlangt von der Beklagten, einem kommunal beherrschten Freizeitbadbetreiber, die Rückzahlung der Differenz zwischen regulärem Eintrittspreis und dem ermäßigten Preis für Gemeindeeinwohner sowie die Feststellung eines Anspruchs auf künftig diskriminierungsfreie Eintrittspreise.

Entscheidungsgründe
Die Urteile der Vorinstanzen verletzen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beklagte ist als öffentliches Unternehmen unmittelbar grundrechtsgebunden, sodass eine diskriminierende Preisgestaltung verfassungswidrig und der Vertrag insoweit nichtig ist (§ 134 BGB). Die Vorlagepflicht an den EuGH wurde verletzt, da unionsrechtliche Fragen zu Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) und der Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen nicht ausreichend geprüft wurden.

Praxishinweis
Öffentliche Unternehmen in privatrechtlicher Form unterliegen unmittelbar den Grundrechten; Diskriminierungen bei Preisgestaltungen gegenüber Auswärtigen sind unzulässig. Nationale Gerichte müssen unionsrechtliche Fragen im Zweifel dem EuGH vorlegen, um Rechtsschutz und Rechtsfortbildung zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 470/08
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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