BGH, Beschluss vom 03.12.2024 - 5 StR 591/24
BGH 3. Dezember 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung und Besitz kinderpornographischer Schriften und Inhalte verurteilt. Die Verurteilung umfasst mehrere Tatkomplexe mit unterschiedlichen Tatzeitpunkten zwischen 2015 und 2022.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ändert den Schuldspruch wegen Verjährung der Herstellungstaten nach § 78 StGB, da keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen vor Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgten. Besitzdelikte nach § 184b Abs. 3 StGB bleiben strafbar, da Verjährung hier erst mit Sicherstellung 2022 begann. Die Strafe wird unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung vom Juni 2024 gemäß § 2 Abs. 3 StGB gemildert.

Praxishinweis
Bei tateinheitlicher Verurteilung ist Verjährung für jede Tat gesondert zu prüfen. Verjährung kann subsidiäre Tatbestände wie Besitz wiederbeleben. Gesetzesänderungen mit milderem Strafrahmen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 354a StPO). Strafzumessung kann entsprechend angepasst werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 03.12.2024 - 5 StR 591/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 591/24
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2024
    Amtliche Quelle :

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